Diskriminierung im Arbeitsleben ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten. Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor Diskriminierung zu schützen.
Die innerbetriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG ist ein zentraler Baustein, um den Diskriminierungsschutz aller Beschäftigten zu gewährleisten.
Erfahren Sie am Arbeitsplatz eine Benachteiligung ohne sachliche Rechtfertigung aus rassistischen Gründen, aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch den Arbeitgeber, Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder Dritte, gibt Ihnen das AGG das explizite Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren. Als Benachteiligung definiert das AGG alle Formen der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen sowie der Anweisungen zur Diskriminierung.
Durch eine Beschwerde wird ein formales Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Beschwerde muss von der neutralen AGG-Beschwerdestelle der KHM angenommen, geprüft und nachvollziehbar beschieden werden.
Wird eine Diskriminierung festgestellt, sind die Arbeitgebenden verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Für die Funktion der Beschwerdestelle wurde die Justiziarin beauftragt.
Bedingte Vertraulichkeit der Beschwerdestelle
Die Beschwerdestelle ist während des gesamten Verfahrens einer möglichst hohen Vertraulichkeit verpflichtet, vorbehaltlich einer Befreiung durch die betroffene Person. Das Gebot der Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber der Hochschulleitung.
Sie können Ihre Beschwerde bei der internen Beschwerdestelle