BEM-Beauftragte:
Inge Herrig
Praxis im Hürther Beratungshaus
Esserstr. 30a
50435 Hürth-Efferen
Tel.: 0221/2 83 79 81
E-Mail: inge.herrig@netcologne.de
BEM-Team:
Harald Haseleu (Vorsitzender) harald.haseleu@khm.de
Thomas Grohmann thomas.grohmann@khm.de
Maren Mildner (Reboarding) maren@khm.de
Ulrich Schulz schulz@khm.de
Juliane Schwibbert j.schwibbert@khm.de
ZIEL
Das betriebliche Eingliederungsmanagements (BEM) soll helfen die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von länger oder häufiger erkrankten Mitarbeitenden wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Gemeinsam werden in einem ergebnisoffenen Suchprozess Lösungen erarbeitet, um
VORAUSSETZUNG
Anspruch auf Betriebliches Eingliederungsmanagement haben alle Mitarbeitenden, die –unabhängig vom Kalenderjahr – innerhalb von zwölf Monaten ununterbrochen oder insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind.
Die Mitarbeitenden können, gemäß der geltenden Dienstvereinbarung, auch eigenständig ein BEM-Verfahren initiieren - unabhängig von der Länge der Arbeitsunfähigkeit.
Das BEM-Verfahren kann nur mit Einverständnis der/des Mitarbeitenden durchgeführt werden. Dieses Einverständnis kann in jedem Verfahrensstadium ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Bei einer Ablehnung des BEM-Verfahrens kann sich die/der Mitarbeitende im Fall einer möglichen krankheitsbedingten Kündigung nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt wurde.
ABLAUF
Die Einladung zum BEM erfolgt schriftlich durch die Personalabteilung. Wenn Sie das BEM-Verfahren ablehnen, dann ist der BEM-Prozess an dieser Stelle bereits beendet. Bei Zustimmung sind Sie eingeladen, einen Termin bei unserer externen BEM-Beauftragten Frau Inge Herrig zu vereinbaren, die das Erst- Gespräch führt. Außerdem können Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine*n BEM-Manager*in aus der KHM benennen.
Mit der Einwilligung zum BEM-Verfahren bestätigen Sie, dass Sie über die Ziele des BEMs informiert wurden. Weiterhin haben Sie die Information über die freiwillige Teilnahme am BEM erhalten.
Teilnehmer des BEM-Prozesses sind neben der/dem Mitarbeitenden:
Maßnahmen zur Wiedereingliederung sind z.B.:
Nach Abschluss der Maßnahme(n) wird der Erfolg in einem Gespräch zwischen den Beteiligten im BEM-Verfahren ermittelt. Ggf. werden weitere Maßnahmen vereinbart.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Datenschutz
Die Vorschrift zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX bzw. § 167 Abs. 2 SGB IX n.F. (ab 1.1.2018) gilt für alle Beschäftigen, die innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder insgesamt länger als sechs Wochen (bzw. 42 Kalendertage) arbeitsunfähig sind. Darüber hinaus gilt die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement in der KHM.
Die strenge Einhaltung des Datenschutzes ist eine Grundvoraussetzung für das Betriebliche Eingliederungsmanagement und wird in der in der Dienstvereinbarung ebenso geregelt wie die Art und Weise der Dokumentation aller Aktivitäten und Maßnahmen.
Bevor die/der BEM-Manager*in Informationen von Dritten (zum Beispiel Sozialversicherungsträgern, behandelndem Arzt) bekommen kann, müssen Sie selbst jeden Einzelnen von seiner Schweigepflicht entbinden. Dauerhaft zu den Personalakten (ggf. auch in elektronischer Form) werden ausschließlich folgende Unterlagen genommen: