
Dear parents, parents-to-be and guardians,
Studying and/or working with a child is not always easy. We try to list the most important links on this page to make it easier for you to find help and/or care.
The first step after the birth is to register with Little Bird, where daycare places are allocated. However, it is also worth looking in other ways. KEKS is a portal where daycare places are offered and searched for.
https://portal-koeln.little-bird.de/
https://keks-koeln.de/marktplatz/platzboerse/
You can get advice from the Studierendenwerk:
https://www.stadt-koeln.de/artikel/65229/index.html
https://www.kstw.de/beratung/sozialberatung/studieren-mit-kind
https://www.studentenwerke.de/de/content/studieren-mit-kind
A note shows you that you can continue your studies during parental leave without having the semesters credited to you. Please contact the KHM study office for more information.
Parent-child room
There is a parent-child room at the KHM. The room is available to students, staff and all members of the art academy in the event of childcare bottlenecks. This room offers students the opportunity to look after each other's children while taking responsibility for them, e.g. during a seminar. Staff members can also bring their children to the university in case of childcare bottlenecks in order to pursue their work from there.
If you would like to use the room, please contact the Equal Opportunities Officer Erica Boccasso or Kasia Renner.
Sie sind schwanger, haben kürzlich entbunden, stillen oder planen Nachwuchs?
Wir helfen Ihnen gerne, die Fülle neuer Herausforderungen mit Blick auf Ihr Studium zu bewältigen und Ihre Fragen zu klären.
Das Studienbüro unterstützt Sie bei der weiteren Planung Ihres Studiums.
Im Rahmen des gesetzlichen Mutterschutzes ist hier einiges zu beachten:
Die folgenden Fragen und Antworten bieten Ihnen einen ersten Überblick.
Für weitere Informationen und eine vertrauliche Beratung wenden Sie sich gerne an das Studienbüro.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie insbesondere die Informationen bei den Fragen 6.-8. zur Meldung einer Schwangerschaft/Stillzeit an die Hochschule. Über die möglichen Vor- und Nachteile einer Meldung informiert Sie das Studienbüro gerne auch vorab und anonym.
1. Wozu brauche ich als Student*in ein Mutterschutzgesetz (MuSchG)?
Das Mutterschutzgesetz will die Gesundheit von allen schwangeren und stillenden Studentinnen und ihren Kindern schützen und Benachteiligungen entgegenwirken. Während einer Schwangerschaft und Stillzeit bedeutet das für Sie zum einen, dass Ihre Rechte am ‚Arbeitsplatz‘ Ihres Studiums gestärkt werden.
Sollten Sie sich für eine offizielle Meldung entscheiden, werden Sie z.B. für Arztbesuche oder zum Stillen von der Hochschule freigestellt, haben Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus und bei Bedarf werden Prüfungstermine für Sie verschoben. Zum anderen muss die Hochschule als ‚Arbeitgeberin‘ Sie (und Ihr/e Kind/er) dann vor Gefährdungen schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies kann auch ein Studienverbot für einzelne Lehrveranstaltungen bedeuten.
2. Welche meiner Studienveranstaltungen und -tätigkeiten betrifft das Gesetz?
Als ‚Arbeitsplatz‘ zählen die Ausbildungsveranstaltungen, bei denen die Hochschule „Ort, Zeit und Ablauf […] verpflichtend vorgibt“ (§1 Abs. 2 MuSchG). Dies beinhaltet auch Einzelunterricht, LABs und Projekte. Wenn ein Kooperationsvertrag zwischen Einrichtung und KHM besteht, ist die Hochschule für die Einhaltung des gesetzlichen Mutterschutzes verantwortlich.
Nicht vom Mutterschutzgesetz betroffen sind somit nur völlig freiwillige Veranstaltungen, die für das Studium laut Prüfungsordnung nicht vorgesehen sind. (z.B. Teilnahme an freien Angeboten), und Tätigkeiten, deren Gestaltung Sie selbst bestimmen können
(z.B. Selbststudienzeiten wie individuelle Gestaltung oder Bibliotheksbesuche).
3. Was gilt im Sinne des Mutterschutzes als gefährlich?
Die Gesundheit von schwangeren und stillenden Student*innen (und ihren Kindern) kann im Studium auf unterschiedliche Weise gefährdet werden. Das Mutterschutzgesetz unterscheidet bei der Gefährlichkeitseinstufung zwischen arbeitszeitlichem, betrieblichem und ärztlichem Gesundheitsschutz – mit besonderen Regelungen für die Zeit der Mutterschutzfristen (vgl. Abschnitt 2 „Gesundheitsschutz“ MuSchG ). Das Gesetz betrifft somit nicht nur die Seminar-, Projekt- und Prüfungszeiten sowie deren Bedingungen, sondern auch physikalische Einwirkungen auf Studenten*innen und ihre Kinder, körperliche und psychische Belastungen für diese sowie den Kontakt mit chemischen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen.
Bei Interesse an den möglichen Gefährdungen Ihres Studiums können Sie die genauen Regelungen im Gesetzestext nachlesen (vgl. §§3-16 MuSchG ).
Beispiele für Gefährdungen:
4. Wie werden mögliche Schutzmaßnahmen für mich festgelegt?
Wenn eine Gefährdung bei einer Ihrer Veranstaltungen festgestellt wird, muss die Hochschule entsprechende Schutzmaßnahmen in der folgenden Rangfolge ableiten:
1. Die Gefährdung ist auszuschließen, indem die Bedingungen an Ihrem Studienplatz entsprechend umgestaltet werden.
2. Wenn dies nicht möglich ist oder im Aufwand nachweislich unverhältnismäßig, ist Ihnen eine Alternative ohne Gefährdungen für die verbindlich vorgegebene Veranstaltungstätigkeit anzubieten.
5. Wie entstehen die Gefährdungsbeurteilungen für mein Studium?
Neben der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Studienbedingungen, muss die Hochschule auch die speziellen physischen und psychischen Gesundheitsgefährdungen für alle Schwangeren und Stillenden (und ihre Kinder) ermitteln. Für jede Tätigkeit, der Sie (und Ihr/e Kind/er) während einer Schwangerschaft und Stillzeit im Rahmen der verpflichtenden Veranstaltungen und Prüfungen ausgesetzt sind oder sein können, muss die KHM als Ihre Hochschule die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen. Zur Einschätzung der Gefährdungen hat die KHM anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellt oder erstellt diese. Ansprechperson ist die Stabsstelle Betriebssicherheit.
Sobald Sie gegenüber der Hochschule offiziell mitteilen, dass sie schwanger sind oder stillen wird diese allgemeine Gefährdungsbeurteilung unverzüglich für Ihre aktuelle Studiensituation konkretisiert und die für Sie erforderlichen Schutzmaßnahmen werden festgelegt. Koordiniert wird dies von der Studienberatung die Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht. Die Verantwortung für Ihre Gefährdungsbeurteilungen liegt bei der Hochschulleitung die sich bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Betriebssicherheit beraten lassen können.
6. Was ist daran freiwillig – und was ist verpflichtend?
Die Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit an die Hochschule ist für Student*innen grundsätzlich freiwillig. Es liegt in Ihrer Verantwortung als schwangere oder stillende Student*in, ob Sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen wollen oder auf die möglicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen verzichten wollen.
Sobald Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit offiziell melden (ohne einen Antrag auf sofortige Beurlaubung zu stellen), hat die KHM die gesetzliche Verpflichtung eine Durchführung der anlassabhängigen Gefährdungsbeurteilung sowie der entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuleiten. Zu den konkreten Auswirkungen einer offiziellen Meldung berät Sie das Studienbüro gerne vorab und vertraulich.
7. Wann ist die Meldung meiner Schwangerschaft/Stillzeit offiziell?
Eine Schwangerschaft oder Stillzeit melden Sie der KHM offiziell über das folgende Formular an die Studienberatung: Offizielle Mitteilung über studentische Schwangerschaft oder Stillzeit.
Neben den dafür notwendigen Angaben müssen Sie einen aktuellen Studienplan sowie einen Nachweis über den Entbindungstermin oder das Geburtsdatum Ihres/r Kindes/r einreichen. Sollten Sie eine Ausnahme vom Verbot der „Mehrarbeit“ oder „Nachtarbeit“ zwischen 22 und 6 Uhr wünschen (gemäß §29 Abs. 3.1 MuSchG), benötigen wir zudem eine Einverständniserklärung von Ihnen sowie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Wenn Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit hingegen nur gegenüber Lehrenden oder Mitarbeitenden der Hochschule äußern, gilt dies noch nicht als offizielle Meldung gegenüber der Hochschule und das Mutterschutzgesetz greift nicht. Daher sind auch vertrauliche Informations- und Beratungsgespräche beim Studienbüro möglich, ohne dass dies mit einer Meldung verbunden ist.
8. Und wer wird dann über meine Schwangerschaft/Stillzeit informiert?
Nach Eingang der offiziellen Meldung Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit wird eine vertrauliche Akte mit Ihren Angaben und Nachweisen erstellt und Ihre aktuelle Studiensituation wird anhand der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung geprüft. Nur unbedenkliche Veranstaltungen dürfen Sie weiter besuchen; für bedenklich oder unklar eingestufte Veranstaltungen muss die Hochschulleitung Sie vorübergehend freistellen. Zu diesem Zeitpunkt werden alle im Studienplan genannten Lehrenden von der Hochschulleitung über Ihre zusätzlichen Rechte als schwangere oder stillende Student*in informiert.
Im Falle einer vorübergehenden Freistellung bzw. Sperre werden Sie und die betroffenen Lehrenden zudem darüber informiert, dass Sie aufgrund der potentiellen Gefährdungslage an den entsprechenden Veranstaltungen bis auf Widerruf erstmal nicht mehr teilnehmen dürfen. Die Hochschulleitung muss dann schnellstmöglich eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermitteln. Das Studienbüro wird Sie und die betroffenen Lehrenden umgehend über das Ergebnis informieren – sowie die zuständige Bezirksregierung und je nach Schutzmaßnahme/n die erforderlichen Mitarbeiter*innen der Verwaltung.
Ihre vertrauliche Akte bleibt im Studienbüro, die auch die Ansprechperson für den Entbindungstermin sowie für die Meldung des Endes Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit ist. Hier können Sie sich zu einer Ihrer Situation angepassten Studienorganisation beraten lassen und offene Fragen im Themenfeld Mutterschutz klären.
Grundlagen:
Gesetzestext des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
Kontakt
Stabsstelle Betriebssicherheit:
Markus Fabricius,
markus.fabricius@khm.de,
+49 221 20189 – 264